Erzähl- und Kulturbühne München

Satzung

Aktueller Stand vom 14.07.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Erzähl- und Kulturbühne München e.V.” Sein Sitz ist in München. Der Verein ist in das Vereinsregister München eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsbildung mit dem Ziel, dass das alte traditionelle Medium des Erzählens einen neuen Platz in der Gesellschaft erhält, neben und mit den anderen Medien. Das Erzählen bildet die Grundlage für die nachhaltige und anschauliche Weitergabe von Wissen in unserer heutigen Informationsgesellschaft für Menschen jeden Alters und jeder Bevölkerungsgruppe, unabhängig von religiösen und politischen Weltanschauungen.

Das Erzählen:

  • beinhaltet verschiedene Formen der Darstellung, die sowohl Sprache als auch Figur,  Material und den Menschen selbst zum Mittelpunkt der Erzählung werden lässt
  • erlaubt im pädagogischen Sinn den Einstieg in Themen der gesellschaftlichen Werte für alle Bevölkerungsgruppen, insbesondere für gesellschaftliche Randgruppen
  • im Vordergrund steht die Öffnung des Mehrgenerationen-Dialogs und die Öffnung der interkulturellen Kommunikation
  • fördert die Weltoffenheit und Toleranz sowie das Geschichtsbewusstsein
  • verbindet Tradition und moderne Kultur exemplarisch. Die Fundamente unserer und  anderer Kulturen werden in ihrer Tradition erinnert, neubelebt und in einem lebendigen Austausch dem heutigen Leben angepasst.
  • fördert den Dialog der Generationen zum bereichernden und gesunden Miteinander von jung und alt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Pflege und Weitergabe des Erzählgutes, u.a. durch Veranstaltungs- und Fortbildungsangebote in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Altenheimen und religiösen Einrichtungen,
  • Vermittlung von Sprache, Literatur, Kultur und Wissen,
  • Organisation von öffentlichem Erzählen und Weitergabe von Wissen durch Menschen unterschiedlichen Alters, sozialen Milieus und unterschiedlicher Kulturen mittels verschiedenster Medien
  • Durchführung von Erzählfestivals und anderen Veranstaltungen
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Gruppierungen und Künstlern, sowie deren Unterstützung, sofern sich diese mit den Zwecken des Vereins vereinbaren lässt.
  • Fortbildungen für Pädagogen und Erzieher zur Unterstützung des beruflichen Alltags, sowie Seminare, Vorträge und Projektarbeit für alle Erzählinteressierten

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer sich aktiv in dem Aufgabenbereich des Vereins betätigt. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch materielle und finanzielle Mittel. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung und dem Eingangs des Mitgliedsbeitrages für das erste Jahr.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Hat ein Mitglied länger als ein 1 ½ Jahre keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt, kann die Mitgliedschaft schriftlich beendet werden, eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht. Durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder durch Erlöschen der juristischen Person erlischt die Mitgliedschaft.

§ 6 Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, in ihnen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und andere Mittel

Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Fördermittel und Spenden. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben; Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Grundlage der Beitragserhebung ist die Beitragsordnung des Vereins. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben bekanntgegeben. Eine Änderung der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.

§ 8 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter
  • dem Schatzmeister

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied, das in der nächsten Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit bestätigt werden muss.

§ 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. Beschlüsse werden mehrheitlich gefaßt.

Der Vorstandsvorsitzende legt der Mitgliederversammlung jährlich den Tätigkeitsbericht vor und der Schatzmeister den Finanzbericht.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Außerdem kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einladung erfolgt in Textform (E-Mail oder Briefpost) durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung.

Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch Zugangsdaten, die nur den Mitgliedern verfügbar gemacht werden. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten und das Passwort spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Gegenstände zu beraten bzw. zu beschließen:

  • Jahresbericht
  • Rechnungslegung /Annahme des Finanzberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes, des Rechnungsprüfers und des Schriftführers
  • Festsetzung der Beiträge
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für die Wahl des Vorstandes. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer für jeweils drei Jahre. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Rechnungsprüfer prüft die Kasse und die Kassenführung des Vorstandes mindestens einmal im Geschäftsjahr. Er hat die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, dass Finanzmittel satzungsgemäß ausgegeben werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Paul-Klinger-Künstlersozialwerk e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Geändert laut Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 12.07.2019